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Allgemeine Geschäftsbedinungen

  1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe (ohne Betriebsstoffe) an Abholer; es endet mit fristgerechter Rückgabe auf das Vermieterlager, jedoch nicht vor Ablauf notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

  1. Transport ab und auf Vermieterlager erfolgt auf Kosten des Mieters.

  1. Mietentgelte sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Vertrag pro 8 Stundentag festgelegt. Bei Überschreitung dieser Tagesarbeitszeit erfolgt die Berechnung eines 2. Tages, bei mehr als 16 stündigem Arbeitstag, eines 3. Tages. Rechnungen können auch für Teilzeiten erstellt werden.

  1. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Säumnis wird der Mieter mit Tagesbankzinsen belastet. Zusätzlichen Schaden trägt der Mieter gesondert. Fristlose Kündigung ist möglich und Fälligkeit aller Ansprüche des Vermieters tritt ein, wenn der Mieter mit fälliger Zahlung länger als 10 Tage nicht begleicht oder fälligen Wechsel nicht einlöst oder Zahlungen einstellt.

  1. Verwendung der Mietsache im Interesse oder Auftrag dritter Personen ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter tritt jedoch mit Beginn des Mietvertrags seine Ansprüche gegen Dritte aus solcher Verwendung an den Vermieter ab und verpflichtet sich Anschriften solcher Personen und Belege für die Höhe seiner Ansprüche jeweils sofort dem Vermieter zu benennen. Abtretung hat zur Folge, dass der Vermieter zum Einzug bei der dritten Person bis zur Höhe der eigenen Ansprüche berechtigt ist.

  1. Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort, bei Zahlung ohne Verzug zu prüfen. Unterbliebene Rüge bedeutet Vollständigkeit und Geeignetheit für Vertragsgebrauch. Schadenseintritt nach Übergabe hat der Mieter sofort zu melden und soweit er den Schaden zu vertreten hat, sofort auf eigene Kosten zu beheben. Überbeanspruchung ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandskontrolle, Ölwechsel, Schmierung ist dringend geboten. Bei Reparatur sind nur Originalersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig. Der Mieter versichert die Geräte gegen alle Risiken. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretende Verluste oder sonstige Nachteile des Mieters haftet der Vermieter nicht.

  1. Rückgabe der Mietsache hat in einwandfreiem Zustand zu erfolgen, bei Vermeidung kostenpflichtiger Instandsetzung. Erforderliche Fremdarbeit stellt der Vermieter mit einem Aufschlag von 25% in Rechnung. Nach Wahl des Vermieters hat der Mieter auf seine Rechnung festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vermieter zu beheben. Pfändungen der Mietsachen und ähnliche Hinwirkungen hat der Mieter sofort zu melden. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu Ieisten, jedoch das Mietentgelt bis zum Wertersatz weiter zu entrichten. Der Vermieter kann die Mietsache zur Geschäftszeit stets besichtigen.

  1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Maschinenbruchversicherung für Mietgeräte

Die Maschinenbruchversicherung ist Bestandteil des Mietverhältnisses und wird nur auf eindeutigen Kundenwunsch getrichen. Diese Versicherung beträgt 5% der Gesamtmiete. Eine Selbstbeteiligung von 1500,00€ netto tritt im Falle eines Schadensfalles in Kraft, ansonsten ist nur der Pflichtteil von der Gesamtmiete zu bezahlen.